Aktuelles

Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, § 45 EG ZGB/ZH, § 19 VRG/ZH, § 71 VRG/ZH, § 176 GOG/ZH

Zur Namensänderung bedarf es achtenswerter, nicht wie vormals wichtiger Gründe. Zwar wurde bei der Revision von Art. 30 ZGB am Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens festgehalten, jedoch eine Senkung der Hürden zur Namensänderung vorgenommen. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die nach Recht und Billigkeit sowie unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten ist. In Frage kommen Gründe moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur. Anders als unter altem Recht können auch subjektive oder gefühlsmässige Komponenten berücksichtigt werden. Blosse Unannehmlichkeiten genügen nicht (E. III.A.1 und 2).

Art. 257d OR, Art. 257e OR, Art. 258 OR, Art. 259a ff. OR

Die ausserordentliche Kündigung durch die Vermieterschaft zufolge Zahlungsverzugs ist auch bei eigenmächtiger Mietzinsreduktion durch die Mieterschaft wegen behaupteten Mangels an der Mietsache gültig, es sei denn die Mieterschaft gibt bis spätestens zum Ablauf der von der Vermieterschaft unter Kündigungsandrohung angesetzten Zahlungsnachfrist eine substantiierte Herabsetzungserklärung ab (E. 3.4.2). Eine Verrechnungserklärung hat die Mieterschaft bei ausstehenden Mietzinsen innert der Zahlungsnachfrist abzugeben, um der angedrohten Kündigung entgegenzuwirken (E. 3.4.3).

Art. 139 ff. StPO, Art. 2 DSG, Art. 30 DSG bzw. Art. 12 aDSG, Art. 172ter StGB

Eine Video-Überwachungslage, die von einer natürlichen Person auf ihrem Privatgrundstück installiert wird und mit welcher nicht der öffentliche Raum überwacht wird, stellt einen Privatgebrauch dar und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes, auch wenn im Rahmen eines Strafverfahrens Aufnahmen dieser Video-Überwachungskamera der Polizei zur Verfügung gestellt werden (E. 2.3). Wer ein Privatgrundstück in der alleinigen Absicht, eine Straftat zu begehen, betritt, kann sich nicht auf die Notwendigkeit eines «Piktogramms», das auf eine Video-Überwachung hinweist, berufen (E. 2.4).

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